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VOC Bestimmungen

Ab dem 01. Januar 2007 greifen die Veränderungen aus der so genannten  "VOC Verordnung" (2004/42/EC oder 1999/13/EC). Dies bedeutet für uns  als Händler, dass wir uns dahingehend absichern müssen, dass Produkte,  die nicht VOC-konform sind, wie beispielsweise Industrielacke etc.,  ausschließlich für die Lackierung von industriellen Objekten  eingesetzt werden. Unabhängig von diesen uneingeschränkt verkaufbaren   Produkten gibt es laut Gesetz einige Anwendungen, für die die  Beschränkung auf das genannte Sortiment nicht gilt, sondern unverändert auch andere, nach dem Gesetz nicht VOC-konforme Produkte, verkauft werden dürfen. Diese Anwendungen sind: Restaurierung von  Oldtimer, Befüllung, Aerosol-Spraydosen, Lackierung von Fahrzeugen der  Bundeswehr, Zivilschutz, Feuerwehr, sowie der für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständigen Kräfte - Lackierung von  Fahrzeugen, die im öffentlichen Dienst ausschließlich im Stadtgebiet eingesetzt werden, Industrielackierung (z.B. Kunststoffteile ohne Fahrzeugbezug). Entsprechend dem Gesetz trägt der Inverkehrbringer die Verantwortung dafür, dass nur VOC-konforme Produkte für die Fahrzeuglackierung verkauft werden bzw. auch dafür, dass die eingeschränkt verkaufbaren Produkte nur für die genannten Ausnahmen  zur Anwendung kommen.

Weiter Informationen (externe Websites):

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC)
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_31/index.html
http://www.gesetze-im-internet.de/chemvocfarbv/index.html


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